Seitenbereiche

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

/steuernews/steuernews_f%C3%BCr_mandanten/
Illustration

Besteuerungsverfahrens

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 22.7.2016, BGBl I 2016 S 1679 ff.) wurden im vergangenen Jahr zahlreiche Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen sowie im Verfahrensrecht (der Abgabenordnung) beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2017.

Elektronische Verwaltungsakte

Gemäß des neuen § 122a Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe von Steuerbescheiden seit 2017 auch elektronisch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinem Finanzamt die Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei entsprechender Zustimmung gilt der elektronische Bescheid am dritten Tag nach Absendung einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Eine elektronische Bekanntgabe ist seit dem 1.1.2017 für Steuerbescheide, für Einspruchsentscheidungen, für Prüfungsanordnungen sowie für Aufteilungsbescheide möglich.

Freigabe der elektronischen Steuererklärung

Nach der neuen Vorschrift des § 87d Abs. 3 AO muss der Steuerberater (Auftragnehmer) dem Mandanten (Auftraggeber) die elektronischen Daten der Steuererklärung „in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen“.

Neue Korrekturvorschriften

Für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden, gilt die neue Vorschrift des § 173a AO (Abgabenordnung). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und den Finanzbehörden durch diese Fehler rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt worden sind. Das bloße Vergessen der Eintragung einer selbst ermittelten Besteuerungsgrundlage in die Steuererklärung gilt allerdings nicht als Schreib- oder Rechenfehler. Es liegt hierbei vielmehr eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor.

Automatische Steuerfestsetzung

Der Jahreswechsel 2017 war gleichzeitig der Startschuss für die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung und dem automatischen Erlass von Steuerbescheiden, Steuerfestsetzungen oder der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 155 Abs. 4 AO). Gleiches gilt für die Festsetzung von Annexsteuern oder Zinsen.

Stand: 30. Januar 2017

Bild: maxsim - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Ihr kompetenter Steuerberater in Urbar bei Koblenz. Unsere Experten erarbeiten gemeinsam mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihren unternehmerischen Erfolg. Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie!

frank & steffens Steuerberater Partnerschaft mbB
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.